Satzung
Satzung des Vereins „Damme Inklusiv - Verein für Inklusion e. V.“
Fassung vom 29.08.2018
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Damme Inklusiv-Verein für Inklusion e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Damme.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen. Der Verein setzt sich für das Recht auf uneingeschränkte Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben ein. Zweck dieses Vereins soll es somit sein, Inklusion in allen Lebensbereichen zu unterstützen.
Dazu gehören insbesondere die Bereiche Krabbelgruppen, Kindergärten, Schulen, Schulhorte, Wohnen, Freizeit, Kinder, Senioren und Berufsleben.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:Der Verein fördert und unterstützt inklusive Arbeit.
Der Verein vernetzt Menschen mit Behinderung.
Der Verein will den Austausch von Fachpersonal und Institutionen,
aber auch von Eltern, Politik und Verwaltung zu fördern.
Entwicklung von Projekten zur Förderung der Teilhabe
behinderter Menschen
Der Verein unterstützt durch seine Arbeit insbesondere neue und bestehende inklusiv ausgestaltete Freizeitbereiche (beispielsweise: öffentliche inklusive Spielplätze, barrierefreie Wege und inklusive Sitzmöglichkeiten, ... ) im gesamten Gebiet der Stadt Damme.
Der Verein informiert die gesellschaftliche und politische Öffentlichkeit über Inklusion und die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben auf Antrag an den Vorstand nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener vereinsbegründeter Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person kann die Mitgliedschaft im Verein durch Beitritt erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Aufnahmeantrag ist in Schriftform an den Vereinsvorstand zu richten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen und informiert den Bewerber oder die Bewerberin schriftlich (Mail oder Post).
Das Vereinsmitglied verpflichtet sich, mit seinem Handeln den Satzungszweck des Vereins zu unterstützen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung oder Austritt aus dem Verein.
Zum Ende eines jeden Monats ist durch schriftliche Erklärung, adressiert an den Vereinsvorstand, der Austritt aus dem Verein für den Folgemonat möglich. Bereits bezahlte Beiträge werden einbehalten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein bekannt zu machen.
Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Beihilfen und Zuschüsse
4. Leistungen öffentlicher Hand
5. Sonstige Zuwendungen
Die Beiträge zu 1. werden als Jahresbeiträge von den Vereinsmitgliedern erbracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
Auf schriftlichen (Mail oder Post) Antrag beim Vorstand kann ein späteres Zahlungsziel vereinbart werden oder eine Stückelung des Beitrags.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins bestehen aus
a) dem Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Verein wird gemäß §26 BGB jeweils durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die 2. Vorsitzende/n gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der 1 Vorsitzende/n und 2. Vorsitzende/n, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in sowie bis zu drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
§ 9 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen wurden.
Er hat unter anderem folgende Aufgaben:
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Aufstellen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Vorbereitung des Haushaltsplanes
Erstellen der Buchführung und des Jahresberichtes
Beschlussfassung bzgl. der Aufnahme von Mitgliedern.
Die Vorstandsitzung leitet der 1 Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2 Vorsitzende
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und protokolliert diese. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Bei der nächsten Vorstandssitzung sind diese Beschlüsse schriftlich niederzulegen und von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26aEStG ausgeübt werden.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu wählen. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger für die verbleibende Amtsdauer wählen.
Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächstmöglich einzuberufende Mitgliederversammlung.
§ 11 Mitgliederversammlung
Bei Abstimmungen hat jedes anwesendes Vereinsmitglied eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung:
Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes
Wahl, Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand und der
Geschäftsführung angehören dürfen
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung.
§ 12 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (Mail
oder Post) mit Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese
Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen
wurde.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt der Vorstand.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Im Verhinderungsfall ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.
Die Abstimmung erfolgt offen. Sie erfolgt schriftlich und geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Anlass einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Sollte die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließen, so sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsform verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Damme, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder inklusive Zwecke zu verwenden hat.
Damme, den 19 . 09 . 2018 gez. Unterschriften